Ersatzzwangshaft

Ersatzzwangshaft
Erzwingungshaft; erfolgt auf Antrag der Finanzbehörde, wenn ein festgesetztes Zwangsgeld gegen eine natürliche Person uneinbringlich ist (§ 334 I AO).
- Vgl. auch  Zwangsmittel.

Lexikon der Economics. 2013.

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